Einweg-Kunststoff-Fondgesetz (EWKFondsG)


Änderungen zum 01.01.2024
Einweg-Kunststoff-Fondsgesetz (EWKFondsG)


Am 11. Mai 2023 hat die Bundesregierung das Einweg-Kunststoff-Fondsgesetz verabschiedet. Dadurch wird eine Vorgabe aus der EU-Einweg-Kunststoffprodukte Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt.

Das Gesetz, das zum 01.01.2024 in Kraft tritt, legt fest, dass abgabenpflichtige Hersteller, die Einwegprodukte gewerbsmäßig erstmals auf dem deutschen Markt bereitstellen eine Sonderabgabe in den Einweg-Kunststoff-Fonds zahlen.

Auf der Grundlage ihres Aktionsplans zur Kreislaufwirtschaft und ihrer Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft hat die Europäische Union am 5. Juni 2019 die Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt erlassen.

Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz



Diese sieht zahlreiche Maßnahmen vor, um den Verbrauch von bestimmten Einwegkunststoffprodukten zu reduzieren, das achtlose Wegwerfen von Abfällen in die Umwelt zu begrenzen und die Ressource „Kunststoff“ besser zu bewirtschaften.

Die Einnahmen aus diesem Fonds erhalten anspruchsberechtigte juristische Personen des öffentlichen Rechts. Dazu zählen insbesondere Städte und Gemeinden, soweit sie erstattungsfähige Leistungen erbringen. Die Hersteller dieser Einwegkunststoff-Produkte sollen somit die notwendigen Kosten für Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung, der Reinigung des öffentlichen Raums sowie von Sensibilisierungsmaßnahmen decken.

Die Abgabe haben die Hersteller und Importeure erstmals im Frühjahr 2025 an das Bundesumweltministerium zu leisten und zwar auf der Basis der im Kalenderjahr 2024 bereitgestellten Produktmengen.

Die Höhe der Abgabe wird in §2 der Einweg-Kunststoff-Fondsverordnung (EWKFondsV) geregelt.
In § 2 der Verordnung werden folgende Abgabesätze aufgeführt: --> Abgabesatz (Euro pro Kilogramm)

Lebensmittelbehälter € 0,177
Tüten und Folienverpackungen € 0,876
nicht bepfandete Getränkebehälter € 0,181
bepfandete Getränkebehälter € 0,001
Getränkebecher € 1,236
leichte Kunststofftragetaschen € 3,801
Feuchttücher € 0,061
Luftballons € 4,340
Tabakfilter (Produkte) € 8,972


Aus diesen von der Bundesregierung noch vor dem 31.12.2023 zu verabschiedenen Abgabesätze entstehen beispielhaft folgende zusätzliche Abgaben:

Geschäumte Menübox: 2-geteilt 200 Stück/Karton, Abgabe € 0,50 pro Karton

microperforierte Beutel: 15 x 24+4 cm 2.000 Stück/Karton, Abgabe € 2,91 pro Karton

Hartpapier Coffee-to-Go-Becher: 0,2l mit PS-Deckel 1000 Stück/Karton, Abgabe € 12,38 pro Karton Becher + Deckel

Shopper Tragetasche: 25+12x45 cm 2.000 Stück/Karton, Abgabe € 19,87 pro Karton

Diese Beispiele sollen nur musterhaft die Verteuerung der Produkte darstellen.


Die von Ihnen berechtigte Frage, ich zahle doch schon Systembeteiligung nach dem Verpackungsgesetz („Lizenz“, „Grüner Punkt“, „Gelber Sack-Gebühren“). Muss ich das trotzdem zahlen?

Ja, denn hier geht es nicht darum, Abfälle bei den Haushalten einzusammeln, sondern in den öffentlichen Papierkörben, an den Straßen und in der freien Natur. Die Fonds-Abgabe fällt somit zusätzlich an.

Ist das alles schon in trockenen Tüchern?

Nein: Verschiedene Verbände und Unternehmen haben gegen diesen Fonds geklagt. Es gibt erhebliche Bedenken, ob dieser Fonds juristisch zulässig ist.

Aber: Da die Umsetzung des Gesetzes durch die Bundesregierung kurzfristig erfolgte, wird diese juristische Abklärung vor dem Inkrafttreten nicht abgeschlossen sein. Daher werden die Hersteller diese doch recht erhebliche Abgabe so oder so zum 01.01.2024 erheben, um nicht nachher die Abgabe zahlen zu müssen, sollte sie doch rechtskräftig sein.


Quelle: Nette Papier
Weitere Informationen: Gesetz über den Einwegkunststofffonds & Richtlinie (EU) 2019/904


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