Das VerpackG wurde am 5. Juli 2017 vom Deutschen Bundestag verabschiedet und ist planmäßig am 1. Januar 2019 in Kraft getreten.
Zum 01. Juli 2022 treten einige Veränderungen des Verpackungsgesetzes in Kraft. Darunter u.a. die Pflicht für die Letztvertreiber von Serviceverpackungen, sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu registrieren. Die Registrierungspflicht gilt unabhängig von der Lizenzpflicht!!
Den Verpackungsgesetz erhalten sie direkt beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Änderungen zum 01.01.2023
Achtung! Ab 2023 gilt Mehrweg für Essen zum Mitnehmen!!
„Wer sich Essen zum Mitnehmen kauft, hat künftig die Wahl: Restaurants, Bistros und Cafés müssen in Zukunft immer auch Mehrwegbehälter für den Coffee-to-go und für Take-away-Essen anbieten.“
So heißt es jedenfalls kurz und knapp auf der Website des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nuklearer Sicherheit (BMU). Konkret bedeutet dies, dass Caterer, Lieferdienste, Restaurants und auch sonstige Gastronomiebetriebe verpflichtet werden, neben Einweg- auch Mehrwegbehälter für Essen und Trinken im To-go- oder Take-away-Bereich anzubieten. Doch was genau gilt es nunmehr zu beachten? Wir klären Sie auf!
Verpflichtung zum Angebot von Mehrwegalternative für To-go und Take-away im neuen Verpackungsgesetz
Das neue Verpackungsgesetz sieht in § 33 VerpackG vor, dass dem Verbraucher zukünftig zumindest die Wahlmöglichkeit zwischen Einweg- und Mehrwegverpackung für den To-go- oder Take-away-Bereich eingeräumt werden muss. Die Bestimmung im Verpackungsgesetz besagt, dass ab dem 1. Januar 2023 die in Einwegverpackungen angebotenen Waren am Ort des Inverkehrbringens jeweils auch in Mehrwegverpackungen zum Verkauf angeboten werden müssen. Sie enthält darüber hinaus die Anweisung, dass Verbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder –schilder auf diese Auswahlmöglichkeit hinzuweisen sind.
Wer muss die Mehrwegpflicht einhalten?
Die Verpflichtung zum Angebot einer Mehrwegalternative richtet sich an „Letztvertreiber“ von Lebensmittelverpackungen und Bechern aus Einwegplastik, also an all jene, die mit Essen oder Getränke befüllte To-go- oder Take-away-Behältnisse an Verbraucher verkaufen. Dies sind regelmäßig Gastronomiebetriebe wie Cafés, Restaurants oder Bistros, aber auch Cateringfirmen.
Erleichterung der Mehrwegpflicht für kleine Betriebe
Eine Ausnahme sieht das Gesetz in § 34 VerpackG aber für kleine Unternehmen wie beispielsweise Imbisse oder Kioske vor, in denen insgesamt nicht mehr als fünf Beschäftigte tätig sind und deren Verkaufsfläche 80 Quadratmeter nicht überschreitet. Solche Betriebe werden von der Mehrwegangebotspflicht insoweit ausgenommen, als sie nicht dazu verpflichtet werden, ihren Kunden Mehrwegalternativen anzubieten. Die „Mehrwegpflicht“ reduziert sich in diesem Fall vielmehr auf die Einräumung der Möglichkeit, Speisen und Getränke in vom Kunden mitgebrachte Dosen und Becher ab zufüllen. Auf diese Alternative müssen die Betriebe aber deutlich hinweisen.
Vorsicht: Mehrwegalternative darf nicht teurer sein
Zu beachten ist schließlich auch, dass die Mehrwegalternative nicht teuer sein darf als die Einwegoption. Sie darf insgesamt nicht zu schlechteren Bedingungen angeboten werden als die Einwegvariante – so jedenfalls die Bestimmung im Verpackungsgesetz. Damit stellt das Gesetz also klar, dass die Mehrwegalternative zwingend als gleichwertige Option zur Einwegverpackung zur Verfügung gestellt werden muss.
Quelle: Gastivo.de
Weitere Informationen: Bundesregierung.de
Änderungen zum 01.07.2022
Die bisherige Registrierungspflicht richtete sich ausschließlich an Hersteller/Vertreiber von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Durch die ab dem 01.07.2022 gültige Novellierung des VerpackG wurde diese Pflicht auf sämtliche Verpackungen ausgeweitet.
Kundeninformation zum Verpackungsgesetz
Seit dem 01.01.2019 gilt in Deutschland das Verpackungsgesetz. Das Verpackungsgesetz gilt für alle Verpackungen, die in Deutschland in den Verkehr gebracht werden.
Händler müssen sich zur Sicherstellung der flächendeckenden Rücknahme und Verwertung der entsprechenden Verpackungsabfälle einem (Dualen) System anschließen und sich bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrieren. GREEN ist unter der Nummer DE 533 259 406 9980 registriert.
Für die in Verkehr gebrachten Verpackungen müssen Gebühren an ein Duales System abgeführt werden. Hier gibt es zwei Möglichkeiten:
1.Sie melden sich selber bei einer solchen Stelle an und führen die Gebühren selber ab. Dann liefern wir Ihnen die Produkte ohne Lizenzgebühren.
2.Wir übernehmen das ganze Procedere, entrichten die Gebühren und kümmern uns um den ganzen bürokratischen Teil und Sie müssen nichts tun. D.h. wir rechnen für jeden Artikel die per kg (!) zu entrichtenden Gebühren aus und stellen Ihnen diese extra ausgewiesen in Rechnung.
Die Wahl haben Sie, aber Sie müssen sich für eine der beiden Möglichkeiten entscheiden. Verstöße sehen Bußgelder bis 200.000€ vor, sowie im Zweifel weitere Nachzahlungen, Sanktionen oder Schadensersatzforderungen.
350098 Kunststoffeimer mit Deckel & Bügel grün 1,2l (360 Stück) 140,95€
L350098 Lizenzgebühr (für diesen Artikel) 21,84€
Stehen auf einem Lieferschein/Rechnung Verpackungsprodukte mit einem L, so haben wir diese Artikel von Lieferanten erhalten, die für ihre Produkte schon die Lizensierungsgebühren entrichtet haben. Hier ist also die Gebühr im Preis schon enthalten.
Papier/Pappe/Karton 0,30€/kg (2019 0,127€/kg)
Kunststoffe 1,0109€/kg (2019 0,656€/kg)
Sonstige Materialien 0,08€/kg (2019 0,08€)
Der Grüne Punkt
Nachfolgend haben wir Ihnen alle Verpflichtungen im neuen Verpackungsgesetz 2019 zusammengefasst. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen rund um das Verpackungsgesetz und wie Sie rechtskonform ihre Verpackungen an einem dualen System beteiligen.
Wenn Sie als Händler verpackte Waren verkaufen oder anders in Umlauf bringen, gelten Sie als Inverkehrbringer. Als solcher sind Sie verpflichtet, die Verkaufs- und Umverpackungen bei einem dualen System, wie Der Grüne Punkt, zu beteiligen (manchmal wird das auch „lizenzieren“ genannt). Dieses sorgt im Gegenzug für die Einsammlung und Verwertung der Verpackungen nach Gebrauch. Deshalb müssen Sie Ihre Verpackungen bei einem dualen System beteiligen. Diese Beteiligung wird auch "lizenzieren" genannt. Diese „Pflicht zur Systembeteiligung“ können Sie z. B. mit einer Anmeldung beim Grünen Punkt erfüllen.
Die neue Registrierungsnummer geben Sie auch bei Ihrem dualen System an, bei dem Sie Ihre Verpackungen anmelden. Die „Systembeteiligung“ erfolgt für die Jahre ab 2019 unter dieser Registrierungsnummer. Wichtig: Natürlich sind Ihre Verpackungen auch schon nach der derzeit gültigen Verpackungsverordnung beteiligungspflichtig – schließlich werden sie auch heute schon getrennt gesammelt und verwertet.
Fast alle Angaben, die Sie im Rahmen Ihrer Systembeteiligung getätigt haben, müssen von Ihnen selbst direkt an die Zentrale Stelle übermittelt werden – mindestens aber:
Hinweis: Die Eintragung ins Verpackungsregister LUCID müssen Sie selbst vornehmen. Denn für die Registrierung nach § 9 VerpackG sowie die Abgabe der Datenmeldungen nach § 10 VerpackG dürfen keine Dritten beauftragt werden (s. § 33 VerpackG)!
Spätestens mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes müssen Sie sich auch bei der neu geschaffenen „Zentralen Stelle Verpackungsregister“ registrieren – und zwar bevor Sie zum ersten Mal eine verpackte Ware verschicken. Denn nicht ordnungsgemäß registrierte Verpackungen dürfen Sie grundsätzlich nicht in Umlauf bringen. Die Registrierungspflicht gilt für Großkonzerne ebenso wie für Einzelhändler. Die nötige Registrierungsnummer können Sie unter www.verpackungsregister.org beantragen. Ohne Verpackungslizenzierung drohen Abmahnungen und Bußgelder.
Jetzt haben Sie es fast geschafft. Die Systematik der Vollständigkeitserklärung sowie die Bagatellgrenzen (§11 Abs. 4 VerpackG) bleiben gleich. Ob Sie als Hersteller zu einer Vollständigkeitserklärung bei der Zentralen Stelle verpflichtet sind, hängt von den Mengen Ihrer in Umlauf gebrachten Verpackungen ab. Sie sind von dieser Pflicht befreit, wenn Sie weniger als 80 Tonnen beteiligungspflichtige Verpackungen aus Glas, 50 Tonnen aus Papier, Pappe oder Karton und weniger als 30 Tonnen eines anderen Materials in Verkehr gebracht haben. Die meisten Unternehmen oder Online Händler müssen also keine Vollständigkeitserklärung abgeben. Allerdings hat die Zentrale Stelle das Recht, auch bei Unterschreiten der Schwellenwerte die Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung zu verlangen.
Es gibt aber auch folgende neue Regelungen, die Sie im Auge behalten müssen:
Quelle: